Verkehrsrecht
- aktuelle und interessante Rechtsprechung
Reflektierende Aufkleber auf Kennzeichen gegen
"Blitzen" keine Urkundenfälschung
Der BGH (4. Strafkammer) entschied jetzt, dass es sich beim Anbringen
von reflektierenden Aufklebern auf den Kfz-Kennzeichen nicht um
Urkundenfälschung handelt. Zuvor hatte das OLG Düsseldorf entschieden,
dass eine Urkundenfälschung vorliege, dass BayObLG hatte eine
Urkundenfälschung abgelehnt und einen Kennzeichenmissbrauch angenommen.
Verwendung
einer Gegenblitzanlage keine Fälschung technischer Aufzeichnungen
In die gleiche Richtung geht der Beschluss des LG Flensburg
vom 20.01.1999, der die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zurückwies.
Bei einer Verwendung einer Gegenblitzanlage fehle es an der für
den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen erforderlichen
Einwirkung auf den selbsttätigen mechanischen Ablauf der Fotokamera,
vielmehr gebe das Foto die Situation richtig wieder. Dass der
Fahrer auf dem "Beweisfoto" unkenntlich sei, sei das Ergebnis
technischer Begrenztheit bei extremen Lichtverhältnissen. Dabei
handele es sich aber nur um eine manipulierte Präsentation des
Aufzeichnungsgegenstandes, nicht um eine Manipulation am Aufzeichnungsgerät.
Nachweis
vorangegangenen Drogengenusses rechtfertigt für sich allein nicht
Annahme der Fahruntüchtigkeit
Der BGH entschied nun (Beschluss vom 03.11.1998), dass der
Nachweis eines vorangegangenen - also nicht qualitativ oder quantitativ
bestimmten - Drogengenusses für sich allein nicht die Annahme
der Fahruntüchtigkeit rechtfertige. Für eine Verurteilung müssten
vielmehr weitere aussagekräftige Beweiszeichen gesichert festgestellt
werden. Die Feststellung der Pupillenstarre sei daher nicht ohne
weiteres ausreichend.
Tatbegriff
für Lkw bei Geschwindigkeitsverstößen nicht ohne weiteres auf
Pkw zu übertragen
Das OLG Jena entschied, dass der vom BayObLG aufgestellte Grundsatz,
wonach bei Lkws mit einer Diagrammscheibe bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen
so lange von einer Tat auszugehen sei, bis das Fahrzeug nicht
nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist, nicht ohne weiteres
auf Pkws zu übertragen sei. Es sei vielmehr eine Tatfrage, ob
es sich bei der Fahrt nach der "natürlichen Anschauung des Lebens"
um einen einheitlichen Verkehrsvorgang handele. Dies sei aber
zumindest bei einem zeitlichen Abstand zwischen den Geschwindigkeitsverstößen
von ca. 75 Minuten und einer räumlichen Entfernung von ca. 130
Kilometern und keinem verbindenden subjektiven Moment nicht mehr
der Fall. Hier sei von mehreren Taten im verfahrensrechtlichen
Sinne auszugehen. Ø Bei Aufprallgeschwindigkeit von 7 km/h kein
HWS möglich (OLG Hamm)
Überfahren
roter Ampel nicht automatisch grob fahrlässig (OLG Nürnberg)
- in Vorbereitung -
Handbremsung
des Beifahrers kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(OLG Hamm)
- in Vorbereitung -
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